Grundlegend ist das Recht auf gewaltfreie Erziehung, das seit dem Jahr 2000 im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert ist (§ 1631 Abs. 2 BGB). Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes 2012 und der nachfolgenden Regelungen des SGB VIII zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a), der Erteilung der Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2) sowie der Qualitätsentwicklung (§ 79 a Abs. 2) ist der rechtliche Rahmen für einen weit gefassten Kinderschutz gegeben.
Paragraph 8 des SGB VIII behandelt außerdem die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Danach sind junge Menschen entsprechend ihres Entwicklungsstandes an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen und „in geeigneter Weise auf ihre Rechte hinzuweisen“.
Das Sozialgesetzbuch macht auch die Eigenständigkeit von Kindern deutlich: Kinder dürfen sich direkt an das Jugendamt wenden, und wenn sie in Not sind, haben sie einen Anspruch auf Beratung, ohne dass die Personensorgeberechtigten davon in Kenntnis gesetzt sind.
Im
SGB VIII ist seit 2021 durch das
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) außerdem eine
inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe rechtlich verankert. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen Schutzkonzepte vorweisen und entwickeln, die allen jungen Menschen, auch Kindern und Jugendlichen mit seelischen, körperlichen oder kognitiven Beeinträchtigungen gerecht wird (s. dazu das aktuelle
Forschungsprojekt von SOS-Kinderdorf „Schutzinklusiv“).
Im BGB Paragraph 1666 sind die gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls geregelt. Hier werden vier Kategorien von Kindeswohlgefährdung definiert:
- Gefährdung des körperlichen Wohls des Kindes
- Gefährdung des geistigen Wohls des Kindes
- Gefährdung des seelischen Wohls des Kindes
- Gefährdung des Vermögens des Kindes
(s. oben „Was bedeutet Kindeswohlgefährdung?“)
Kinderrechte ins Grundgesetz: Mit Gesetzesinitiativen, zuletzt im Jahr 2021, sollten die
Kinderrechte im Grundgesetz verankert werden. Eine Einigung über die Grundgesetzänderung konnte bis dato nicht erzielt werden. Auch der SOS-Kinderdorf e.V. fordert, dass die Kinderrechte einen Niederschlag in der höchsten Werteordnung der Bundesrepublik finden, der den Ansprüchen der UN-Kinderrechtskonvention gerecht wird. Eine Grundgesetzänderung
muss zu einer Verbesserung der Rechtsposition von Kindern in Deutschland beitragen und das Kindeswohl ist vorrangig zu berücksichtigen.