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Kinderschutz

Kinderschutz geht alle an!

Kinderschutz zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche vor sämtlichen Formen von Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung zu bewahren. Kinderschutz geht aber über die bloße Abwehr von Gefahren hinaus: Alle Maßnahmen, die dem Kindeswohl und einem gesunden Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen dienen, sind zugleich solche des Kinderschutzes.
Das Bundeskinderschutzgesetz von 2012 hat den gesetzlichen Rahmen geschaffen, um das Wohl von Kindern und Jugendlichen in allen Lebensbereichen sicherzustellen: In ihren Familien, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen und allen anderen staatlichen und nicht-staatlichen Bereichen.

UN-Kinderrechtskonvention

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Kinder zu schützen bedeutet, die Achtsamkeit im Hinblick auf die höchstpersönlichen Grundrechte der jungen Menschen zu erhöhen. Die UN-Kinderrechtskonvention formuliert in Artikel 3 den Vorrang des Kindeswohls bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen. Als Mitglied der National Coalition Deutschland, dem Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, orientiert sich das Schutzverständnis des SOS-Kinderdorf-Vereins an diesen unveräußerlichen Grundrechten:
Schutz (Protection): Schutzrechte vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, für körperliche und seelische Integrität, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und das Recht auf Leben.
Förderung (Provision ): Förderrechte auf bestmögliche Gesundheit, soziale Sicherung, Bildung und Freizeit.
Beteiligung (Participation): Rechte, die die Subjektstellung des Kindes betonen, wie Mitwirkungs-, Anhörungs- und Beteiligungsrechte in allen Angelegenheiten, die Kinder betreffen.

Was bedeutet Kinderschutz in der Kinder- und Jugendhilfe?

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tragen in besonderem Maße Sorge für die von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen. Diese kommen zumeist vorbelastet in die Einrichtung und haben häufig bereits Erfahrungen von Vernachlässigung oder Gewalt gemacht. Institutionen wie der SOS-Kinderdorf e.V. sind daher laufend gefordert, ihre Strukturen, die Kultur der Organisation sowie strategische Maßnahmen und Entscheidungen auf das Kindeswohl auszurichten. Im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe geht es also insbesondere um den institutionellen Kinderschutz.

Institutioneller Kinderschutz bei SOS-Kinderdorf

Für die bei SOS Kinderdorf e.V. betreuten Kinder und Jugendlichen sollen die SOS-Einrichtungen sichere Orte sein, an denen sie sich bestmöglich entwickeln können. Wo Menschen miteinander in Beziehung treten, kann es jedoch auch zu Grenzüberschreitungen kommen – sei es bewusst oder unbewusst. In sämtlichen Einrichtungen und Angeboten des Vereins braucht es daher geeignete Schutzkonzepte, die präventiv wirken, sodass es möglichst nicht zu solchen Grenzüberschreitungen kommt.
Der SOS-Kinderdorf Verein nimmt seine Verantwortung zum Schutz der Betreuten durch unterschiedliche Prozesse wahr, sowohl auf Trägerebene als auch auf Einrichtungsebene. Diese Prozesse fokussieren dabei mehrere Bereiche:

Ebene der Herkunftsfamilie

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor vernachlässigenden, gewalttätigen oder grenzüberschreitenden Eltern bzw. Bezugspersonen aus dem Herkunftssystem.

Peer-to-Peer-Ebene

Schutz der betreuten Kinder und Jugendlichen vor Grenzüberschreitungen untereinander, z.B. in familialen Gemeinschaften wie Kinderdorffamilien oder in Wohngruppen.

Ebene der Mitarbeitenden

Schutz der betreuten Kinder und Jugendlichen vor Grenzverletzungen durch Fachkräfte oder weitere Mitarbeitende innerhalb einer Einrichtung.
Kinder- und Betreutenschutz umfasst dabei sämtliche Tätigkeitsbereiche und Angebote der Organisation: die Betreuung in stationären Einrichtungen, im ambulanten Bereich, in Kindertagesstätten sowie die ganze Bandbreite der offenen Angebote.

Kinderschutzkonzepte: Von der Prävention bis zu konkreten Schutzmaßnahmen

Das Kinderschutzkonzept von SOS-Kinderdorf verbindet alle Bereiche: Präventive Maßnahmen, den direkten Umgang mit den Kindern und Jugendlichen, die bauliche Planung, die Öffentlichkeitsarbeit bis hin zu konkreten Kinderschutzmaßnahmen.
Klar ist: Nur durch eine Kultur der Achtsamkeit, des Hinsehens und -hörens kann ein Kinderschutzkonzept mit Leben gefüllt und wirksam werden. Eine solche Kultur signalisiert, dass keinerlei psychische oder physische Grenzverletzungen gegenüber jungen Menschen geduldet werden. Sie fordert Mitarbeiter*innen dazu auf, das eigene Handeln immer wieder selbst zu reflektieren und sich entsprechend fortzubilden.

Kinderschutz in der Praxis

In unseren Artikeln, Interviews und Publikationen beleuchten Expert*innen aus der Praxis sowie Angebots- und Qualitätsentwicklung die Dimensionen von Kinderschutz im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe. Praxisbeispiele und Erfahrungsberichte geben außerdem Einblick, wie wirksamer Kinderschutz in Einrichtungen und Angeboten von SOS-Kinderdorf umgesetzt wird.

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Fragen & Antworten zum Thema Kinderschutz

Kinderschutz als gesellschaftliche Aufgabe: Umfasst alle rechtlichen Regelungen und Maßnahmen des Staates sowie nicht-staatlicher Akteure, die Kinder vor jeglicher Form von Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung bewahren und das Kindeswohl sicherstellen sollen. Kinder zu schützen und das Kindeswohl sicherzustellen umfasst auch präventive Maßnahmen, womit eine aktive Gesundheits- und Entwicklungsförderung von Kindern mit eingeschlossen ist. Für das Wohl von Kindern in allen Lebensbereichen zu sorgen – in ihren Familien, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Bildungseinrichtungen etc. –, liegt in der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung. Da Kinderschutz über die Abwehr von Gefahren hinausgeht, sind alle Maßnahmen, die dem Kindeswohl dienen, zugleich solche des Kinderschutzes (s. dazu das SOS-Grundsatzpapier zum Kinderschutz).
Kinderschutz in der Kinder- und Jugendhilfe: Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und sie vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs.3, Punkt 1 und 3 SGB VIII) ist die zentrale Gesetzesnorm für die Kinder- und Jugendhilfe. Entsprechend müssen öffentliche wie freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe dafür sorgen, dass junge Menschen sicher und geborgen aufwachsen können – sei es in der eigenen Familie oder in einer Einrichtung der Erziehungshilfe.
Den Rahmen, um Kinder zu schützen, bilden einerseits rechtliche Regelungen (s. unten). Kinder sind Träger von Rechten. Das Wissen um die Kinderrechte, wie zum Beispiel Schutzrechte, Förderungsrechte und Beteiligungsrechte bei allen Belangen, die Kinder betreffen, ist ein Faktor, um den Kinderschutz sicherzustellen.
Um Kinder zu schützen, müssen wir als Gesellschaft dafür sorgen, dass sie in einem Lebensumfeld aufwachsen können, in dem sie soziale Bindung und Verbundenheit erfahren dürfen, eine beständige und liebevolle Beziehung zu mindestens einer Bezugsperson aufbauen können sowie die Zugehörigkeit zu einer stabilen, unterstützenden Gemeinschaft erleben. All das stärkt Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen Persönlichkeit, ihrem Selbstbewusstsein sowie psychischen Widerstandsfähigkeit. Junge Menschen zu befähigen und ihre Persönlichkeit gedeihen zu lassen, dient dem Kinderschutz.
Für wirksamen Kinderschutz braucht es darüber hinaus eine Kultur der Achtsamkeit und des Hinsehens und -hörens in der Gesellschaft sowie – im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe – in der Einrichtung bzw. der Organisation. Kinderschutz geschieht im alltäglichen Miteinander und Gestalten von Beziehungen innerhalb einer Einrichtung und nach außen, umfasst Beteiligungsmöglichkeiten von Betreuten und konkrete Kinderschutzmaßnahmen im Gefährdungsfall, die im Rahmen eines Kinderschutzkonzepts mit konkreten Maßnahmen und Zuständigkeiten ausformuliert sein müssen.
Die Erscheinungsformen von Kindeswohlgefährdung sind vielfältig. Diese können nicht klar voneinander getrennt werden, helfen aber bei der Einschätzung einer Gefährdung. Dazu gehören:
  • Körperliche Misshandlung: gezielte Gewaltanwendung gegen das Kind, die zu körperlichen Verletzungen führt oder führen kann
  • Seelische Misshandlung: die Schädigung der Entwicklung eines Kindes durch eine emotional vernachlässigende oder entwertende Behandlung.
  • Vernachlässigung: Von seelischer oder körperlicher Vernachlässigung wird gesprochen, wenn grundlegende Bedürfnisse von Kindern (Essen, Trinken, Schlafen, Schlaf-Wach-Rhythmus, Nähe, Körperkontakt) wiederholt bzw. über einen längeren Zeitraum nicht oder nur unzureichend befriedigt werden.
  • Sexualisierte Gewalt: Umfasst sexuelle Übergriffe, verbale Belästigung und voyeuristisches Taxieren
  • Häusliche Gewalt: Meint alle Formen von Gewalt zwischen erwachsenen Menschen, die in naher Beziehung zueinanderstehen.
  • Digitale Gewalt: Wenn Menschen mithilfe digitaler Medien (Handy, Apps, Internetanwendungen, Mails, etc.) gezielt angegriffen, beleidigt, bloßgestellt, isoliert, beschimpft, erpresst und bedroht werden, geht es um digitale Gewalt. Sie ist nicht getrennt von „analoger Gewalt“ zu sehen, sondern ergänzt oder verstärkt Gewaltverhältnisse und -dynamiken.
Der SOS-Kinderdorf e.V. hat ein breites Verständnis von den Begriffen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung, das sowohl den Schutz der Betreuten vor Übergriffen als auch die Schaffung von entwicklungsfördernden Bedingungen beinhaltet. Es soll ein Bewusstsein entwickelt werden, damit das Handeln der Fachkräfte auf allen Ebenen systematisch auf das Wohl und die positive Entwicklung der betreuten Kinder und Jugendlichen ausgerichtet ist.
Grundlegend ist das Recht auf gewaltfreie Erziehung, das seit dem Jahr 2000 im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert ist (§ 1631 Abs. 2 BGB). Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes 2012 und der nachfolgenden Regelungen des SGB VIII zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a), der Erteilung der Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2) sowie der Qualitätsentwicklung (§ 79 a Abs. 2) ist der rechtliche Rahmen für einen weit gefassten Kinderschutz gegeben.
Paragraph 8 des SGB VIII behandelt außerdem die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Danach sind junge Menschen entsprechend ihres Entwicklungsstandes an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen und „in geeigneter Weise auf ihre Rechte hinzuweisen“.
Das Sozialgesetzbuch macht auch die Eigenständigkeit von Kindern deutlich: Kinder dürfen sich direkt an das Jugendamt wenden, und wenn sie in Not sind, haben sie einen Anspruch auf Beratung, ohne dass die Personensorgeberechtigten davon in Kenntnis gesetzt sind.
Im SGB VIII ist seit 2021 durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) außerdem eine inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe rechtlich verankert. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen Schutzkonzepte vorweisen und entwickeln, die allen jungen Menschen, auch Kindern und Jugendlichen mit seelischen, körperlichen oder kognitiven Beeinträchtigungen gerecht wird (s. dazu das aktuelle Forschungsprojekt von SOS-Kinderdorf „Schutzinklusiv“).
Im BGB Paragraph 1666 sind die gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls geregelt. Hier werden vier Kategorien von Kindeswohlgefährdung definiert:
  • Gefährdung des körperlichen Wohls des Kindes
  • Gefährdung des geistigen Wohls des Kindes
  • Gefährdung des seelischen Wohls des Kindes
  • Gefährdung des Vermögens des Kindes
(s. oben „Was bedeutet Kindeswohlgefährdung?“)
Kinderrechte ins Grundgesetz: Mit Gesetzesinitiativen, zuletzt im Jahr 2021, sollten die Kinderrechte im Grundgesetz verankert werden. Eine Einigung über die Grundgesetzänderung konnte bis dato nicht erzielt werden. Auch der SOS-Kinderdorf e.V. fordert, dass die Kinderrechte einen Niederschlag in der höchsten Werteordnung der Bundesrepublik finden, der den Ansprüchen der UN-Kinderrechtskonvention gerecht wird. Eine Grundgesetzänderung muss zu einer Verbesserung der Rechtsposition von Kindern in Deutschland beitragen und das Kindeswohl ist vorrangig zu berücksichtigen.
Neben Beteiligungsmöglichkeiten von Betreuten umfasst Kinderschutz in Einrichtungen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe Kinderschutzmaßnahmen, die im Rahmen eines Kinderschutzkonzepts ausformuliert sein müssen. Ziel eines umfassenden, im Alltag gelebten, institutionalisierten Kinderschutzes ist es, die höchstpersönlichen Rechte der Betreuten zu stärken und sicherzustellen. Mitarbeitende in Einrichtungen müssen dazu für Machtasymmetrien in der Erziehung sensibilisiert werden, um eine Kultur der Achtsamkeit, des Hinsehens und Hinhörens zu etablieren. Das Wissen um Machtunterschiede und geschulte Aufmerksamkeit fördert die Handlungssicherheit von pädagogischen Fachkräften im Umgang mit Grenzverletzungen, Übergriffen oder strafrechtlich relevanten Gewalttaten.
Die Schutzkonzepte, die in den Einrichtungen (basierend auf den Leitlinien und Standards des Trägers) entwickelt werden, müssen mit Leben gefüllt sein. Insofern ist der Begriff Schutzprozesse geeigneter, da er beschreibt, dass es um gemeinsame Haltungen, reflexive Prozesse und eine Umsetzung im Alltag geht. Der SOS-Kinderdorf e.V. definiert dabei folgende Bausteine:
  • Analyse: Am Beginn des Prozesses zur Entwicklung eines Schutzkonzeptes ist es hilfreich, die eigenen Ressourcen in der Einrichtung und im Team zu betrachten. Ein Blick auf die Stärken in der Einrichtung kann anfangs die Motivation aller Beteiligten erhöhen und gibt erste Hinweise darauf, welche Bereiche im zweiten Schritt vertieft beleuchtet werden sollten.
  • Prävention: Konzepte zur Beteiligung und Beschwerdeverfahren sollen helfen, Grenzverletzungen gegenüber Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Präventive Maßnahmen beinhalten außerdem Schutzvereinbarungen zum Umgang mit Situationen besonderer Nähe, die Personalpolitik sowie Konzepte zur sexuellen Bildung und Medienbildung.
  • Intervention: Auch wenn in Einrichtungen alle präventiven Elemente des Kinderschutzes umgesetzt werden, können Grenzüberschreitungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der intervenierende Kinderschutz beinhaltet Handlungsleitlinien, Verfahren und Abläufe bei Unrechtshandlungen. Bei SOS-Kinderdorf unterstützt eine interne Beratungsstelle Mitarbeiter*innen und Fachkräfte bei Unsicherheiten in Bezug auf Grenzüberschreitungen. Eine Anlaufstelle für Betroffene dokumentiert und überprüft vereinsweit Unrechtsvorfälle in SOS-Einrichtungen.
  • Aufarbeitung und Veränderung: Hier geht es um die Auseinandersetzung mit stattgefundenen Grenzüberschreitungen. Ziel ist, aus den Erfahrungen der Geschehnisse zu lernen – beispielsweise welche Strukturen die Unrechtshandlungen begünstigt haben und Mitarbeitenden, Betroffenen und Beteiligten die Gelegenheit zu geben, Erlebtes zu verarbeiten.